Berufszulassung für Tierärzte aus dem Ausland
Approbation § 4 BTÄO
Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es nach § 2 Abs. 1 BTÄO der Approbation als Tierärztin oder als Tierarzt. Die Approbation als Tierärztin oder als Tierarzt wird gemäß § 4 BTÄO auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller- oder die Antragstellerin
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung bestanden hat. Die tierärztliche Prüfung muss bestanden sein:
- im Geltungsbereich der BTÄO oder
- in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben oder - in einem Drittland.
Gegebenenfalls ist mit Rücksicht auf die Abweichungen der tierärztlichen Ausbildung von derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch eine Nachprüfung an einer tierärztlichen Bildungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland (Gießen, Berlin, Hannover, Leipzig oder München) erforderlich, wobei einzelfallabhängige Besonderheiten zu berücksichtigen bleiben. - über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Einzelheiten zur Antragstellung und den vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich am Ende dieser Seite hinterlegten Antragsformular „Antrag auf Erteilung einer Approbation“ und dem Merkblatt "Allgemeine Hinweise zur Antragstellung nach der BTÄO".
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung § 11 BTÄO
Zudem gibt es die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 11 BTÄO. Diese wird nur widerruflich, befristet (Gesamtdauer maximal 4 Jahre) und nur für eine bestimmte Beschäftigungsstelle mit unselbständiger Tätigkeit erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis bedarf es nicht - wie vorstehend für die Approbation ausgeführt - des Nachweises der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch Nach- und Kenntnisprüfungen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind im Übrigen aber die gleichen Unterlagen wie bei der Beantragung der Approbation beizufügen (siehe Merkblatt). Verlängerungen über die zulässige Gesamtdauer hinaus, sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbeständen möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 BTÄO nicht gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 3 vorlegen. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Einzelheiten zur Antragstellung und den vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich am Ende dieser Seite hinterlegten Antragsformular „Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis“ und dem Merkblatt "Allgemeine Hinweise zur Antragstellung nach der BTÄO".
Bitte beachten Sie, dass eine Ausübung des tierärztlichen Berufs oder das Führen der Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ ohne die erforderliche Berufszulassung nicht zulässig ist!
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung § 11a BTÄO
Tierärzte, die
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
- in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- oder in einem Vertragsstaat dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
- aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung ODER
- aufgrund eines in der in der Anlage zu § 4 Abs. 1a S. 1 oder in § 4 Abs. 1a S. 2 oder S. 3 oder in § 15a BTÄO genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises
berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich der BTÄO ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig niedergelassen sind
- in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den über den Europäischen Wirtschaftsraum
- oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.
Sie unterliegen dann der Meldepflicht gemäß den Bestimmungen des § 11a Abs. 2 BTÄO.
Einzelheiten hinsichtlich der Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung und den vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich am Ende dieser Seite hinterlegten Formular „Meldung grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung § 11a BTÄO“ und dem "Merkblatt zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung §11a BTÄO".
Bitte beachten Sie, dass die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 11a Abs. 5 BTÄO) untersagt werden kann!
"§ 11a Abs. 5 BTÄO
Die zuständige Behörde kann einem Dienstleistungserbringer die Erbringung der Dienstleistungen untersagen, soweit
- die Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht mehr besteht,
- er in dem Staat der Niederlassung nicht oder nicht mehr niedergelassen ist,
- ihm in dem Staat der Niederlassung die Ausübung des tierärztlichen Berufs, auch vorübergehend, untersagt worden ist,
- Dienstleistungen ohne Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 erbracht werden oder
- ein Strafverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 im Inland oder in dem Staat der Niederlassung eingeleitet worden ist.
Eine Untersagung nach Nummer 4 erlischt mit Zugang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 bei der zuständigen Behörde."
Antrag auf gesonderte Feststellung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsnachweises § 4 Abs. 3b BTÄO
Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller im Falle des § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 BTÄO bereits über eine tierärztliche Ausbildung, die einer tierärztlichen Ausbildung in Deutschland gleichwertig ist, wird bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Antrag, unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3b BTÄO, gesondert festgestellt, dass der eingereichte Ausbildungsnachweis gleichwertig ist.
Bitte beachten Sie, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder zur Führung des Titels „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ berechtigt!
Einzelheiten zur Antragstellung und den vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich am Ende dieser Seite hinterlegten Antragsformular „Antrag auf gesonderte Feststellung der Gleichwertigkeit eines tierärztlichen Ausbildungsnachweises“ und dem Merkblatt "Allgemeine Hinweise zur Antragstellung nach der BTÄO".
Kontakt
Eva Hehenkamp
Stephanie Nickenig
Telefon: 0261 9149-0
E-Mail: Poststelle.Referat13(at)lua.rlp.de
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Termine können Sie gerne per E-Mail anfragen.
Elektronischer Antrag
Über das Bundesinstitut für Berufsbildung besteht die Möglichkeit, einen elektronischen Antrag nach der Bundes-Tierärzteordnung zu stellen. Hier geht es weiter zur Homepage "Annerkennung in Deutschland".
Support4Vetmed
Das Projekt „Support4Vetmed“ (www.support4vetmed.de) wurde initiiert an der Freien Universität Berlin und ist Teilprojekt des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“. Dabei werden ausländische Tierärztinnen und Tierärzte aus Drittstaaten auf ihrem Weg zur Approbation in Deutschland unterstützt.
Gesetze und Verordnungen
Berufszulassung für Tierärzte
- Antrag auf Erteilung einer Approbation(139 KB)
- Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis(139 KB)
- Antrag auf gesonderte Feststellung der Gleichwertigkeit eines tierärztlichen Ausbildungsnachweises(140 KB)
- Antrag zur Anerkennung von Berufserfahrungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Approbation(98 KB)
- Merkblatt - Allgemeine Hinweise zur Antragstellung nach der BTÄO(108 KB)
- Meldung grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung § 11a BTÄO(51 KB)
- Merkblatt zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung(111 KB)
- Vordruck Ärztliches Attest(11 KB)