Anzeigepflicht für Hersteller und Händler von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Eine Anzeigepflicht gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung gilt für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände (= Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.

Weitere Informationen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen.

Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden können den folgenden Links entnommen werden:

https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200725006

https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200724891

Hierbei ist folgende Zuständigkeit zu beachten:

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungerstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt
Alzey-WormsWorms
Bad DürkheimNeustadt an der Weinstraße
Rhein-Pfalz-KreisFrankenthal (Pfalz)
 Speyer
Südliche WeinstraßeLandau in der Pfalz
SüdwestpfalzPirmasens
 Zweibrücken

 

Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung