Anzeigepflicht für Hersteller und Händler von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Eine Anzeigepflicht gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung gilt für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände (= Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.
Weitere Informationen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen.
Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden können den folgenden Links entnommen werden:
https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200725006
https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200724891
Hierbei ist folgende Zuständigkeit zu beachten:
Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung | erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt |
---|---|
Alzey-Worms | Worms |
Bad Dürkheim | Neustadt an der Weinstraße |
Rhein-Pfalz-Kreis | Frankenthal (Pfalz) |
Speyer | |
Südliche Weinstraße | Landau in der Pfalz |
Südwestpfalz | Pirmasens |
Zweibrücken |