Bovines Herpesvirus (BHV1)
Was ist BHV1?
Das Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1) führt bei Rindern zu einer Infektionskrankheit mit unterschiedlichen Verlaufsformen. Die Symptome können von grippeartigen Erscheinungen (Fieber, Nasenausfluss) bis hin zu Milchrückgang und Erkrankungen der Fortpflanzungsorgane reichen. Das Virus ist für Rinder hochansteckend, für den Menschen aber ungefährlich.
Rheinland-Pfalz ist anerkannt BHV1-freies Gebiet
Seit dem 19.06.2017 ist die gesamte Bundesrepublik Deutschland als BHV1-freies Gebiet nach Artikel 10 anerkannt. Doch damit ist die Gefahr einer Neueinschleppung der BHV1-Erkrankung (infektiösen bovinen Rhinotracheitis) in die Rinderbestände in Rheinland-Pfalz nicht automatisch gebannt.
Worauf ganz besonders zu achten ist
Mit der Anerkennung als BHV1-freies Gebiet wird für die rheinland-pfälzischen Rinderhalter der Handel mit anderen bereits BHV1-freien Regionen erleichtert. Als "BHV1-frei" gelten Dänemark, Finnland, Norwegen, Österreich, Schweden, die Schweiz und in Italien die Regionen Bozen und Aostatal. Aber die Nachbarländer Belgien, Luxemburg und Frankreich sind ebenso wie die Niederlande nicht BHV1-frei. Infolge des Impfverbots haben die Rinderbestände in Rheinland-Pfalz keinen Impfschutz mehr gegen BHV1 und sind für eine Neuinfektion besonders empfänglich. Daher sind beim Handel besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
Für Quarantäne und Isoliereinrichtungen sorgen
Rinder aus nicht-BHV1-freien Regionen, dürfen nur unter folgenden Bedingungen in einen Tierbestand in BHV1-freien Regionen verbracht werden (gilt auch für zeitweiliges Verlassen einer BHV1-freien Region, z. B. Auktionen, Behandlungen, Ausstellungen):
- 30 Tage Quarantäne in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtung
- während der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion auftreten
- alle Tiere in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstellen des letzten Tieres mit negativem Ergebnis auf BHV1 (gB-negativ) zu untersuchen; zusätzlich wird eine freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstellung empfohlen, da bei einem positiven Ergebnis bei auch nur einem Tier die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf
- jedes nach Rheinland-Pfalz zu verbringende Rind darf nicht gegen BHV1 geimpft sein
- im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten 12 Monaten keine Krankheitsanzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt des LUA zum Verbringen von Rindern.
Auf BHV1-Gesundheitsbescheinigung bestehen
Der Zukauf von Rindern aus nicht-BHV1-freien Regionen darf nur mit einer amtstierärztlichen BHV1-Bescheinigung erfolgen. Für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebes ausgestellt wird, die Einhaltung der o.g. Quarantäne-Bedingungen von der dort zuständigen Behörde amtlich bescheinigt werden. Allerdings sind in den letzten Jahren einzelne Fälle aufgetreten, bei denen zwar für die aus sog. Quarantänehaltungen importierten Tiere selbst keine positiven Untersuchungsergebnisse während deren Aufenthaltsdauer festgestellt wurden, wohl aber für weitere Tiere, die im gleichen Zeitraum in der Quarantänehaltung aufgestallt waren. Im Zweifelsfall kann der Landwirt von seiner zuständigen Veterinärbehörde prüfen lassen, ob das zugekaufte Rind und die Gesundheitsbescheinigung den Anforderungen entsprechen. Auch für den Zukauf von Tieren aus anderen anerkannt BHV1-freien Regionen wird die Nachfrage nach einer freiwilligen BHV1-Bescheinigung dringend empfohlen, um den eigenen Bestand vor BHV1-Neuinfektionen zu schützen. Grundsätzlich sollten Zukaufstiere über einen Zeitraum von ca. 30 Tagen möglichst getrennt vom eigentlichen Rinderbestand aufgestallt (Quarantäne) und auf mögliche Krankheitsanzeichen sollte besonders geachtet werden. In jedem Fall empfiehlt es sich diese Tiere 21 Tage nach Zugang auf BHV1-Antikörper untersuchen zu lassen.
Untersuchungsfristen einhalten
Es wird immer wieder von BHV1-Ausbrüchen bzw. Verdachtsfällen in als BHV1-frei anerkannten Gebieten berichtet. Obwohl es in verschiedenen Regionen seit einigen Jahren keine Reagenten mehr gab, kam es dort zu BHV1-Neueinträgen. Die Gefahr der Neueinschleppung ist besonders in den ersten Jahren der BHV1-Freiheit groß, da das Bewusstsein "frei zu sein" dazu verleitet, erforderliche Schutzmaßnahmen zu vernachlässigen. Ein wichtiges Kontrollinstrument zum frühzeitigen Erkennen einer Infektion sind deshalb auch weiterhin die Untersuchungen von Blut- und Milchproben, die gemäß der BHV1-Verordnung vorgeschrieben sind. Dabei ist es wichtig, die Zeitabstände der Bestandsuntersuchungen termingerecht einzuhalten und keine untersuchungspflichtigen Tiere zu vergessen. Vorgeschrieben sind blut- oder milchserologische Einzeltieruntersuchungen im Abstand von längstens 12 Monaten bzw. zwei Bestandsmilchuntersuchungen innerhalb von 12 Monaten im Mindestabstand von drei Monaten. Werden diese Fristen überschritten, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, ein Handel ist in dieser Zeit nicht möglich. Ebenso ruht der Status bei einem "nicht negativen" BHV1-Ergebnis. Bei noch längerer Fristüberschreitung muss der betriebsindividuelle BHV1-Freiheits-Status neu erworben werden (Betriebe mit mind. 30% Kühen: einmalige Untersuchung aller weiblichen Tiere und männlichen Zuchttiere über 9 Monate oder zweimalige Untersuchung der Tiere über neun Monate im Abstand von 5-7 Monaten oder dreimalige Bestandsmilchuntersuchung und einmalige Untersuchung der Trockensteher und der weiblichen Jungtiere ab neun Monate & Zuchtbullen - Betriebe mit weniger als 30% Kühen: Blutproben aller weiblichen Rinder plus männliche Rinder unter 9 Monate - Betriebe mit über 50% Tieren unter 9 Monate: Stichprobenuntersuchung in Absprache mit Veterinäramt möglich).
Gegen Tierseuchen auch privat versichern
Jede Neuinfektion in einem Rinderbestand bedeutet schwerwiegende wirtschaftliche Folgen (Betriebssperre, Untersuchungen, Reagentenmerzung, usw.) für den jeweiligen Rinderbetrieb. Deshalb sollte jeder Tierhalter seine Biosicherheitsmaßnahmen strengstens beachten, also alle Vorsorgemaßnahmen, die gegen eine Einschleppung von Infektionskrankheiten gerichtet sind. Zudem wird empfohlen, eine Ertragsschadensversicherung gegen Tierseuchen abzuschließen, um bei künftigen Rückschlägen gegen Verluste abgesichert zu sein, die von der Tierseuchenkasse nicht entschädigt werden (Die Tierseuchenkasse entschädigt lediglich den gemeinen Wert zu merzender Tiere, aber nicht die Folgeschäden wie z.B. den Milchgeldverlust.)
Weitere Auskünfte werden gerne von den Veterinärämtern der zuständigen Kreisverwaltungen, den Hoftierärzten und vom Landesuntersuchungsamt in Koblenz erteilt.
(Stand 01.08.2019)