Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen, damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.
Anwendungsbereich des VIG
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Daten über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wie Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände sowie über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen wie Haushaltsgeräte, Möbel und Heimwerkerartikel. Der Anspruch besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund vorliegt.
Antragstellung
Die Information wird auf Antrag gewährt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet Ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Fristen
Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
Ausschluss- und Beschränkungsgründe
Dem grundsätzlich freien Zugang zu vorliegenden Informationen können öffentliche oder private Belange gemäß § 3 VIG entgegenstehen und damit eine entsprechende Informationsgewährung verweigert werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Informationsgewährung dann nicht verweigert werden kann, wenn das öffentliche Interesse an der Informationsgewährung überwiegt.
Beispielsweise können Informationen zu festgestellten Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen und Informationen zu Gefahren oder Risiken, die von einem Erzeugnis ausgehen, nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verweigert werden. Bei festgestellten Abweichungen muss zudem die komplette Lieferkette offengelegt werden
Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen der Behörden nach diesem Gesetz werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG (=Abweichungen von Anforderungen) ist allerdings bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kostenfrei.
Der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei.
Sofern der Antrag nicht kostenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller vorab über die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren. Er ist dabei auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können.