Untersuchung und Beurteilung von Kosmetika
Die Sachverständigen des LUA untersuchen regelmäßig kosmetische Mittel. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Kontrolle der in Rheinland-Pfalz ansässigen Herstellungsbetriebe. Es wird geprüft, ob die Produkte unter den Vorgaben der "Guten Herstellungspraxis für kosmetische Mittel" produziert werden - die wichtigste Voraussetzung für sichere Produkte. Das wichtigste Ziel ist es, die Verbraucher vor Produkten zu schützen, die ihre Gesundheit schaden können.
Kontrollaufgaben des LUA
Für jedes Kosmetikum, das mit der Adresse eines in Rheinland-Pfalz ansässigen Herstellers oder Vertreibers vermarktet wird, müssen umfangreiche Dossiers einschließlich einer Produktsicherheitsbewertung vorgelegt werden. Die Kontrolle dieser Produktunterlagen ist seitdem zu einer wichtigen Arbeit im LUA geworden.
Zusätzlich werden Stichproben der in Rheinland-Pfalz im Handel befindlichen Kosmetika, in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellte Produkte untersucht und beurteilt, wobei wichtige Inhaltsstoffe chemisch-analytisch bestimmt werden. Es wird außerdem geprüft, ob die Angaben auf den Behältnissen und Verpackungen rechtskonform sind und beim Verbraucher nicht unrealistische Erwartungen wecken, die das Produkt nicht erfüllen kann.
Die Aufgaben im Überblick:
- Betriebskontrollen (Kontrolle der Produktunterlagen, Kontrolle der Herstellungsbedingungen)
- Gesundheitsschutz - Mikrobiologische Untersuchung (Keimbelastung)
- Gesundheitsschutz - Analytische Untersuchung gesundheitlich relevanter Inhaltsstoffe
- Gesundheitsschutz - Prüfung der Kennzeichnung mit gesundheitlicher Relevanz (z. B. fehlende Warnhinweise )
- Täuschungsschutz - Prüfung der Bezeichnungen und Aufmachungen und sonstige Kennzeichnungselemente (Irreführung)
Die mikrobiologische Prüfung ist einer der Untersuchungsschwerpunkte. Mikrobiologisch belastete Produkte können ein erhebliches Gesundheitsrisiko bergen, wenn pathogene Keime über Hautverletzungen oder über die Augen in den Körper gelangen. Verkeimte Produkte unterscheiden sich in Aussehen und Geruch nicht von unbelasteten Produkten - Verbraucher können sie nicht erkennen. Umso wichtiger ist, dass Hersteller und Überwachung dafür Sorge tragen, dass keine verkeimten Produkte in den Handel gelangen.
Schutz durch gesetzliche Regelungen
Kosmetika unterliegen europaweit harmonisierten Rechtsvorschriften. Bestimmte Stoffe dürfen in kosmetische Mitteln nicht oder nur unter Auflagen verwendet werden:
- Gefährliche Substanzen, deren Verwendung ein Gesundheitsrisiko darstellt, sind verboten
- Stoffe, die nur unter bestimmten Anwendungsbedingungen sicher verwendet werden können, sind unter Festlegung von Höchstmengen und bestimmten Anwendungsbereichen bei Angabe verpflichtender Warnhinweise eingeschränkt zugelassen
- Farbstoffe, Konservierungsmittel und Lichtschutzstoffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie nach toxikologischer Bewertung und Zulassung in entsprechenden Listen genannt werden
Alle nicht reglementierten Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel müssen im Rahmen einer Sicherheitsbewertung nach festgelegten Kriterien bewertet werden. Erst danach darf ein kosmetisches Mittel an die Verbraucher abgeben werden.
Ist trotzdem ein Produkt auf dem Markt, das zu unerwünschten Nebenwirkungen führt, werden die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten und die Öffentlichkeit über das europäische Schnellwarnsystem "Rapex" informiert, damit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. Zudem gibt es ein Meldeverfahren, wonach jedes in der europäischen Union produzierte und jedes in die EU eingeführte kosmetische Mittel in einer Datenbank gemeldet werden muss. Die Daten stehen dann z.B. den Giftinformationszentren zur Verfügung und in eingeschränktem Umfang auch den zuständigen Überwachungsbehörden.
Ebenfalls festgelegt sind europaweit geltende Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln. Die Kriterien sollen sicherstellen, dass Werbeaussagen unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen, sprachlichen und kulturellen Vielfalt der EU einheitlich beurteilt werden, um die Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen.
Verbraucherinformation durch Produktkennzeichnung
Die vorgeschriebene Produktkennzeichnung soll die Verbraucher in die Lage versetzen, durch verständliche Informationen eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen. Die Angabe eines in deutscher Sprache angegebenen oder aus der Aufmachung ersichtlichen Verwendungszweckes zählt zu den wichtigsten Informationen.
Die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels werden in der Bestandteileliste genannt. Sie werden dort mit ihren sogenannten INCI-Namen angegeben. Zu diesen für die meisten Verbraucher auf den ersten Blick unverständlichen Inhaltsstoffnamen finden sich weitere Informationen, z.B. zur Funktion des Stoffes im kosmetischen Mittel, in frei zugänglichen Datenbanken im Internet. Empfehlenswert ist neben der Inhaltsstoff-Datenbank der Europäischen Kommission auch eine vom Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. herausgegebene Broschüre. Mit der Ergänzung (Nano) nach dem INCI-Namen eines Inhaltsstoffes werden die Verbraucher darüber informiert, dass dieser Inhaltsstoff aus sehr kleinen (nanoskaligen) Teilchen besteht.
Informationen zur Haltbarkeit des Produktes gibt das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), das bei kosmetischen Mitteln, die weniger als 30 Monate in der original verschlossenen Packung haltbar sind, angegeben werden muss. Die meisten Kosmetika sind mehr als 30 Monate haltbar und nicht mit einem MHD gekennzeichnet. Bei ihnen muss der Zeitraum, in dem das Produkt nach dem erstmaligen Öffnen ohne Gesundheitsrisiken verwendet werden kann, angegeben werden. Die Angabe erfolgt in Monaten und/oder Jahren in einem stilisierten Tiegelsymbol. Vor allem bei kosmetischen Mitteln, die erfahrungsgemäß sehr lange verwendet werden, empfiehlt es sich deshalb, den Zeitpunkt des erstmaligen Öffnens auf dem Behältnis zu vermerken.
Das Chargenkennzeichen ist wichtig für die Rückverfolgbarkeit des Produktes. Wenn sich Verbraucher z.B. über ein kosmetisches Mittel bei der zuständigen Behörde beschweren möchten, weil bei ihnen eine unerwünschte Nebenwirkung aufgetreten ist, ist es sehr wichtig, dass sie die Chargennummer des verwendeten Kosmetikums benennen. Vor allem bei kosmetischen Mitteln, die eingeschränkt zugelassene Inhaltsstoffe enthalten, ist die Angabe von Warnhinweisen und Anwendungsbedingungen in deutscher Sprache vorgeschrieben. Diese Hinweise sollten stets sorgfältig gelesen und unbedingt beachtet werden.