Tierische Nebenprodukte
Tierische Nebenprodukte sind alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder vorgesehen sind. Dazu gehören Schlachtabfälle, Lebensmittelreste und überlagerte Lebensmittel, aber auch tote Tiere, Gülle von Nutztieren und diejenigen Materialien tierischen Ursprungs, die zu Futtermitteln, Leder, Pinseln, chemischen Stoffen oder ähnlichem verarbeitet werden.
Die hygienische Verwertung und Beseitigung von tierischen Reststoffen ("Tierische Nebenprodukte") beugt nicht nur dem Auftreten von Tierseuchen vor, sondern dient auch dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt. Dafür sorgt das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), das die EU-weit seit 2002 geltende Nebenprodukte-Verordnung mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in nationales Recht einbettet. Die ursprüngliche Fassung dieser Rechtsvorschrift, die VO (EG) 1774/2002, wurde durch die seit 2011 geltende VO (EG) Nr. 1069/2009 und die dazugehörige Durchführungsverordnung VO (EU) Nr. 142/2011 abgelöst. Danach werden die tierischen Nebenprodukte je nach hygienischer Gefährdung in drei Kategorien eingeteilt (s. Lexikon). Dabei bestimmt die Kategorie auch über die Verwertungsmöglichkeiten des tierischen Reststoffes mit.
Das TierNebG, die VO (EG) Nr. 1069/2009 und VO (EU) Nr. 142/2011 regeln die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwertung oder Beseitigung dieser Stoffe sowie das Verbringen innerhalb der EU und die Ein- und Ausfuhr. Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-Verordnung (TierNebV) enthält weiter gehende Vorschriften vor allem für Biogas- und Kompostieranlagen, aber auch zu Handelspapieren und Aufzeichnungspflichten.
Betriebe, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, müssen zugelassen oder registriert sein und bestimmte hygienische Regeln einhalten. Die Registrierung oder Zulassung von Betrieben sowie die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Rechtsbereiches ist in Rheinland-Pfalz überwiegend Aufgabe der Kreisverwaltungen. Das Landesuntersuchungsamt (LUA) übt die Fachaufsicht über die Kreisveterinärbehörden aus.
Darüber hinaus hat das LUA Zuständigkeiten bei der Zulassung und Überwachung der Betriebe des beliehenen Beseitigungspflichtigen, derzeit die Fa. SecAnim Südwest GmbH. Diese betreibt zwei Sammelstellen und einen Verarbeitungsbetrieb, in dem mit Ausnahme vieler Heimtiere alle verendeten Tiere aus Rheinland-Pfalz, dem Saarland und den mittelhessischen Kreisen des Regierungsbezirks Gießen beseitigt werden. Auch die hierzulande anfallenden beseitigungspflichtigen Schlachtabfälle werden dort mitverarbeitet, das heißt drucksterilisiert und in Form von Fleisch-Knochen-Mehl oder Tierfett anschließend der Verbrennung bzw. weiteren Verwertung zu Biodiesel zugeführt.
Dem Landesuntersuchungsamt obliegt zudem die Zulassung von Betrieben zur Verbrennung von TNP (z. B. Heimtierkrematorien) und die Zulassung von Biogasanlagen, die andere tierische Nebenprodukten als Gülle (wie z. B. Küchen- und Speisereste) verwenden. Es ist der obersten Veterinärbehörde in Rheinland-Pfalz, dem Umweltministerium, nachgeordnet.
Gegenüber den Immissionsschutzbehörden des Landes gibt das LUA Stellungnahmen zu einzelnen Bauvorhaben bzw. Genehmigungsanträgen ab. Die Kreisverwaltungen erhalten durch das LUA Unterstützung in fachlichen Fragen u. a. bei der Zulassung von Betrieben, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen.