Weitere Informationen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen.
Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden können den folgenden Links entnommen werden:
https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200725006
https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200724891
Hierbei ist folgende Zuständigkeit zu beachten:
| Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung | erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt |
|---|---|
| Alzey-Worms | Worms |
| Bad Dürkheim | Neustadt an der Weinstraße |
| Rhein-Pfalz-Kreis | Frankenthal (Pfalz) |
| Speyer | |
| Südliche Weinstraße | Landau in der Pfalz |
| Südwestpfalz | Pirmasens |
| Zweibrücken |
Ein einheitliches Formular für die Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung kann hier auf der Homepage heruntergeladen werden.