Berufszulassung für Tierärzte
Approbation § 4 BTÄO
Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es nach § 2 Abs. 1 BTÄO der Approbation als Tierärztin/Tierarzt. Die Approbation als Tierärztin/Tierarzt wird gemäß § 4 BTÄO auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen; die Tierärztliche Prüfung muss bestanden sein:
- im Geltungsbereich der BTÄO oder
- in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates der des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben oder
- in einem Drittland - Gegebenenfalls ist mit Rücksicht auf die Abweichungen der tierärztlichen Ausbildung von derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch eine Nachprüfung an einer tierärztlichen Bildungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland (Gießen, Berlin, Hannover, Leipzig oder München) erforderlich, wobei einzelfallabhängige Besonderheiten zu berücksichtigen bleiben.
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Einzelheiten zur Antragstellung und den vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich am Ende dieser Seite hinterlegten Antragsformular und dem Merkblatt "Allgemeine Hinweise zur Antragstellung nach der BTÄO".
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung § 11 BTÄO
Zudem gibt es die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 11 BTÄO. Diese wird nur widerruflich, befristet (Gesamtdauer maximal 4 Jahre) und nur für eine bestimmte Beschäftigungsstelle mit unselbständiger Tätigkeit erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis bedarf es nicht - wie vorstehend für die Approbation ausgeführt - des Nachweises der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch Nach- und Kenntnisprüfungen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind im Übrigen aber die gleichen Unterlagen wie bei der Beantragung der Approbation beizufügen (siehe Merkblatt).
Verlängerungen über die zulässige Gesamtdauer hinaus, sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbeständen möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 BTÄO nicht gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates der des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 3 vorlegen. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Einzelheiten zur Antragstellung und den vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich am Ende dieser Seite hinterlegten Antragsformular und dem Merkblatt "Allgemeine Hinweise zur Antragstellung nach der BTÄO".
Bitte beachten Sie, dass eine Ausübung des tierärztlichen Berufs oder das Führen des Titels Tierarzt ohne die erforderliche Berufszulassung nicht zulässig ist!
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung § 11a BTÄO
Tierärzte, die
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
- in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- oder in einem Vertragsstaat dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
- aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung ODER
- aufgrund eines in der in der Anlage zu § 4 Abs. 1a S. 1 oder in § 4 Abs. 1a S. 2 oder S. 3 oder in § 15a BTÄO genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises
berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich der BTÄO ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig niedergelassen sind
- in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- oder in einem anderen Vertragsstaates des Abkommens über den über den Europäischen Wirtschaftsraum
- oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.
Sie unterliegen dann der Meldepflicht gemäß den Bestimmungen des § 11a Abs. 2 BTÄO.
Einzelheiten hinsichtlich der Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung und den vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich am Ende dieser Seite hinterlegten Antragsformular und dem "Merkblatt zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung §11a BTÄO".
Bitte beachten Sie, dass die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 11a Abs. 5 BTÄO) untersagt werden kann!
"§ 11a Abs. 5 BTÄO
5) Die zuständige Behörde kann einem Dienstleistungserbringer die Erbringung der Dienstleistungen untersagen, soweit
- die Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht mehr besteht,
- er in dem Staat der Niederlassung nicht oder nicht mehr niedergelassen ist,
- ihm in dem Staat der Niederlassung die Ausübung des tierärztlichen Berufs, auch vorübergehend, untersagt worden ist,
- Dienstleistungen ohne Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 erbracht werden oder
- ein Strafverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 im Inland oder in dem Staat der Niederlassung eingeleitet worden ist.
Eine Untersagung nach Nummer 4 erlischt mit Zugang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 bei der zuständigen Behörde."
Antrag auf gesonderte Feststellung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsnachweises § 4 Abs. 3b) BTÄO
Verfügt der Antragsteller im Falle des § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 BTÄO bereits über eine tierärztliche Ausbildung, die einer tierärztlichen Ausbildung in Deutschland gleichwertig ist, wird bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Antragstellers gesondert festgestellt, dass der eingereichte Ausbildungsnachweis gleichwertig ist.
Bitte beachten Sie, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder zur Führung des Titels Tierarzt berechtigt!
Einzelheiten zur Antragstellung und den vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich am Ende dieser Seite hinterlegten Antragsformular und dem Merkblatt "Allgemeine Hinweise zur Antragstellung nach der BTÄO".