Kontrolle von Tabakerzeugnissen

Für die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gibt es eine Reihe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die EU-Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) wurde in Deutschland in das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung umgesetzt, die seit dem 20. Mai 2016 gültig sind.

§ 22 des Tabakerzeugnisgesetzes fordert, dass für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern (E-Liquids) an Verbraucherinnen und Verbraucher eine Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfolgt. Die Registrierung ist zum einen bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem die Firma ansässig ist, zum anderen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. Letzteres gilt auch für Firmen, die außerhalb der EU ansässig sind und solche Produkte in der EU in den Verkehr bringen.

In Deutschland sind die Überwachungsbehörden der Bundesländer die zuständigen Behörden für die Registrierung sowie die Kontrolle des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems wie es in § 22 Absatz 1 Nr. 1 gefordert wird und stellen die Bestätigung über die Registrierung aus.