Untersuchung auf Tierseuchen: Beihilfe-Antrag stellen
Die Landwirte in Rheinland-Pfalz müssen einen vorsorglichen Beihilfe-Antrag beim Landesuntersuchungsamt (LUA) stellen, damit das Land Rheinland-Pfalz auch weiterhin die Kosten für bestimmte Untersuchungen übernimmt. Der Antrag ist nicht an ein konkretes Beihilfegesuch gebunden. Er gilt pauschal bis auf Widerruf und ist nicht zu verwechseln mit dem gleichartigen Antrag bei der Tierseuchenkasse.
Das Land Rheinland-Pfalz trägt beispielsweise die Kosten für Untersuchungen auf einige nach dem Tiergesundheitsrecht gelistete Tierseuchen wie etwa die Klassische Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest, die Maul- und Klauenseuche und Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (BSE und Scrapie) bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen.
Auf diese staatlich bekämpften Seuchen werden aber nicht nur die Proben untersucht, die von Landwirten ins LUA geschickt werden, sondern auch Proben von verendeten und bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt angelieferten Tieren - und zwar ohne dass diese Untersuchungen von Tierhaltern oder Tierärzten explizit in Auftrag gegeben wurden. Die Kosten können zukünftig aber nur vom Land übernommen werden, wenn der Landwirt zuvor einen pauschalen Beihilfe-Antrag gestellt hat. Liegt dieser vor Beginn der Untersuchung nicht vor, müssen die Kosten den Landwirten in vollem Umfang in Rechnung gestellt werden.
Das LUA hatte einen solchen pauschalen Beihilfe-Antrag samt Merkblatt bereits im April 2017 an alle Landwirte in Rheinland-Pfalz verschickt, damit diese den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag per Post an das LUA zurückschicken.
Antrag und Merkblatt können auch hier heruntergeladen werden.
Fragen & Antworten zum Beihilfeverfahren
Wer muss einen Antrag auf Beihilfe stellen?
Der Antrag muss für jeden Betrieb gestellt werden, der Rinder, Schafe, Ziegen oder Schweine hält und seinen Sitz in Rheinland-Pfalz hat.
Wie lange ist die Befreiung gültig?
Die Befreiung bezieht sich auf einen Betrieb mit einer bestimmten HIT-Betriebsnummer. Sie gilt unbefristet.
Muss ein Betriebsnachfolger einen neuen Antrag stellen?
Nein, so lange der Betrieb nicht unter einer neuen HIT-Betriebsnummern geführt wird.
Reicht ein Antrag, wenn man mehrere Betriebe führt?
Nein. Wer mehrere Betriebe führt, muss für jeden Betrieb, das heißt für jede HIT-Betriebsnummer, einen eigenen Antrag stellen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist ausreichend frankiert und separat von Proben an das Landesuntersuchungsamt, Institut für Tierseuchendiagnostik, Blücherstr. 34, 56073 Koblenz zu richten.
Wo finde ich den Antrag und Informationen zum Beihilfeverfahren?
Der Antrag samt Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.
Ich habe einen Antrag bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz (TSK) gestellt. Muss ich jetzt noch einen Antrag stellen?
Ja; der bei der TSK gestellte Antrag gilt nur für Leistungen der TSK selbst, nicht für Leistungen des Landesuntersuchungsamtes, die das Land üblicherweise übernimmt.
Welche Folgen hat es, wenn ich jetzt keinen Antrag stelle?
Dann muss der Einsender/Tierhalter die vom Land getragenen Gebühren für Untersuchungen zu 100% selbst zahlen.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Möglichkeit, dass das Land die Kosten übernimmt, besteht erst dann, wenn der Antrag gestellt wurde. Wenn kein Antrag gestellt wird, übernimmt das Land die Kosten nicht bzw. nicht mehr. Eine rückwirkende Kostenübernahme ist nicht möglich.
Ist der Antrag kostenfrei?
Ja, lediglich das Porto für den Briefversand muss selbst bezahlt werden.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Der Antragsvordruck muss korrekt ausgefüllt und unterschrieben werden.