Heimtierbestattung oder Heimtierkremierung
Wenn das liebgewonnene Heimtier stirbt oder aufgrund einer schweren Erkrankung von seinem Leiden erlöst werden muss, bedeutet dies für den Besitzer meist den schmerzhaften und traurigen Verlust eines Gefährten. Häufig veranlasst die emotionale Beziehung zum verstorbenen Tier den Tierbesitzer, dem Tier einen würdigen Abschied und eine würdevolle letzte Ruhestätte zu bereiten. Die Vorstellungen der Tierbesitzer orientieren sich dabei an menschlichen Bestattungsgepflogenheiten, so dass heute schon von Heimtierbestattern und auch Heimtierkrematorien gesprochen wird.
Für tote Heimtiere (Haustiere wie z. B. Katzen, Hunde oder Meerschweinchen) bestehen daher Ausnahmen von der rechtlichen Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage bzw. einem Verarbeitungsbetrieb für "tierische Nebenprodukte der Kategorie 1", wie ein totes Heimtier im EU-Recht eingestuft wird.
Einzelne tote Heimtiere dürfen im eigenen Garten bzw. auf eigenem Grundstück begraben werden, wenn sich dieser bzw. dieses nicht in einem Wasserschutzgebiet befindet. Die Tierkörper müssen dabei so tief zu liegen kommen, dass sie von mindestens 50 cm Erdschicht, ausgehend vom Niveau des Bodens an dieser Stelle, bedeckt sind. Ein Vergraben von toten Heimtieren auf öffentlichem Grund oder in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze ist hingegen nicht erlaubt.
Wer keine Möglichkeit dazu hat oder sein Tier nicht auf dem eigenen Grund begraben möchte, kann das Tier auf einem dafür zugelassenen Tierfriedhof bestatten oder in einem Tierkrematorium verbrennen (kremieren) lassen. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Tierfriedhöfen, auch einen Waldfriedhof in Rheinland-Pfalz, auf denen Heimtiere begraben werden können. Meist vermitteln Tierbestatter den Kontakt, häufiger aber sind sie Anlaufstelle bei der Heimtierverbrennung. Wird der Tierkörper verbrannt, darf die Urne mit der Asche auch wieder mit nach Hause genommen werden.
Pferde gehören nicht zu den Heimtieren, sondern sind rechtlich als "Nutztiere" definiert. Da Pferde heutzutage aber meist als Hobby- und Freizeittiere gehalten werden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch diese Tiere auf einen würdigen letzten Weg zu bringen. Mit In-Kraft-Treten der neuesten Änderungen im Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ab dem 12.02.2017 dürfen auch Pferde kremiert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht an einer anzeigepflichtigen Krankheit litten. Daher unterliegt die Kremierung von Pferden der vorherigen Genehmigung durch das Veterinäramt.