Gentechnisch veränderte Lebensmittel
In Rheinland-Pfalz werden Lebensmittel auf gentechnisch veränderte Bestandteile untersucht. In der Routine-Analytik wird zuerst mit Hilfe eines Tests auf solche Genkonstrukte geprüft, die in einer Vielzahl von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) enthalten sind.
Bei positivem Ergebnis in diesen Screening-Tests ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gentechnisch veränderte Bestandteile in dem betreffenden Lebensmittel vorhanden sind. Für gerichtsverwertbare Gutachten gilt es, diesen begründeten Verdacht durch eine spezifische Prüfung zu bestätigen und die transgene Linie (z.B. RoundupReady-Soja oder MON810-Mais) sicher zu identifizieren. Dafür werden bestimmte Abschnitte der Erbsubstanz DNA, die nur in den betreffenden gentechnisch veränderten Organismen vorkommen, vervielfältigt und sichtbar gemacht.
Kontrolliert wird einerseits, ob nur zugelassene GVO auf dem Markt sind. Zum anderen wird überprüft, ob bei zugelassenen GVO die vorgeschriebene Kennzeichnung (z.B. "genetisch verändert") erfolgt, sofern der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 Prozent überschritten wird. Dieser Kennzeichnungsschwellenwert bezieht sich allerdings auf die jeweilige Zutat und nicht auf das Gesamterzeugnis. So dürfte ein Sojabrot von 1000 Gramm Gewicht mit einem Sojaschrot-Anteil von 100 Gramm maximal 0,9 Gramm Sojaschrot aus gentechnisch veränderten Sojabohnen enthalten, ohne dass es als "genetisch verändert" gekennzeichnet werden müsste. Gleichzeitig müsste der Hersteller nachweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um eine Verunreinigung von Sojaschrot mit gentechnisch veränderter Soja zu verhindern.
Neben dem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % gibt es eine zweite Bedingung, um nicht kennzeichnen zu müssen: Die gentechnisch veränderten Bestandteile müssen "zufällig oder technisch nicht zu vermeiden" sein.