Coronavirus und Lebensmittel
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat auf seiner Internetseite Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht. Ergänzend dazu beantworten die rheinland-pfälzischen Ministerien für Umwelt (MUEEF) und Wirtschaft (MWVLW) weitere Fragen.
Wie verhalte ich mich als Kunde in einem Lebensmittelgeschäft richtig?
Über die strikte Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln hinaus sollten verfügbare Desinfektionsmittelspender genutzt werden, um die Hände zu desinfizieren, bevor Waren angefasst werden. Einmal berührte Waren sollten nicht zurückgelegt werden. Für die Entnahme von unverpackten Lebensmitteln aus Schütten oder Regalen (z. B. Backwaren; Salate) sollten Greifwerkzeuge (Griffzangen, Löffel, Schaufel, etc.) verwendet werden. Sofern vorhanden können zusätzlich Einmalhandschuhe für die Benutzung der Greifwerkzeuge verwendet werden.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gibt in einem Merkblatt weitere Hinweise zum Schutz vor Lebensmittelinfektionen im Privathaushalt.
Wie kann ich als Lebensmittelunternehmer Lebensmittel an der Frischtheke oder Eisdiele hygienisch einwandfrei anbieten?
Unverpackte Lebensmittel (z. B. Wurstwaren, Käse, Backwaren, Konditoreiwaren) sollten stets mit geeigneten Greifwerkzeugen (Greifzange, Handschuh für trockene Backwaren, Gabel, Tortenheber, Schaufel, Löffel, etc.) aufgenommen werden, um den direkten Kontakt mit dem Lebensmittel zu vermeiden. Eiswaffeln sollten mit einem Griffschutz (Papier) überreicht werden. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sind stets sauber zu halten und ausreichend häufig zu reinigen oder zu wechseln.
In Bezug auf das Tragen von Handschuhen vertreten sowohl die Berufsgenossenschaft als auch die Sachverständigen des Landesuntersuchungsamtes aufgrund von Untersuchungen die Auffassung, dass Handschuhe nicht generell einen Hygienevorteil bringen. Der aus unserer Sicht wichtigste Aspekt ist daher die umfassende Personalhygiene im Lebensmittelbetrieb mit entsprechenden regelmäßigen Schulungen. Der Umgang mit Geld sollte im Bereich von sensiblen Lebensmitteln auf das Mindestmaß beschränkt bleiben. Beim Umgang mit offenen Lebensmitteln sind die Hygieneregeln stets strikt zu beachten, die die Hände sollten regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf mit Wasser und Handwaschmittel gewaschen und ggf. desinfiziert werden.
Kann das Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände auf den Menschen übertragen werden?
Das BfR führt dazu aus: „Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg, etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder durch importiertes Spielzeug, mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.“
Dem BfR sind bisher keine Infektionen mit Coronaviren über das Berühren von beispielsweise Bargeld, Kartenterminals, Türklinken, Smartphones oder Griffen von Einkaufswagen bekannt. Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, ist es wichtig, die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht stets penibel zu beachten.
Das BfR rät dennoch auch hier, die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht stets zu beachten, um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen.
Müssen Landwirte und deren Mitarbeiter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lebensmittelgewinnung (z.B. Melken, Gemüseernte) einschränken oder unterlassen, wenn sie in Quarantäne sind?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Die Hygienevorschriften nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind einzuhalten. Demnach muss der Lebensmittelunternehmer, der Tiere hält, erntet oder jagt oder der Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnt oder Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, unter anderem sicherstellen, dass das an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund ist.
In Fällen von Quarantäne der verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.
Müssen Mitarbeiter in anderen Lebensmittelunternehmen (z.B. Hofladen, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Großmärkte) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung oder Behandlung von Lebensmitteln einschränken oder unterlassen, wenn sie mit dem Corona-Virus infiziert sind?
Ja. Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Es gelten die Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Lebensmittelhygienerecht. Die Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich nach dem Infektions-schutzgesetz sind stets strikt einzuhalten.
Wie wird die Belieferung mit und Abholung von Waren für landwirtschaftliche Betriebe in Fällen von Quarantäne sichergestellt (z.B. zur Abholung von Rohmilch, anderen landwirtschaftlichen Primärerzeugnissen wie Obst, Gemüse, etc. oder Zulieferung von Futtermittel)?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten.
Die Abholung von Milch, anderen Primärerzeugnissen (wie Obst, Gemüse, etc.) oder die Futtermittelanlieferung ist in dem Betrieb so zu organisieren, dass kein Kontakt zu den unter Quarantäne gestellten Personen erfolgt.
Fahrer von Liefer- oder Abholdiensten (z. B. Futtermittellieferung oder Abholung von Milch oder anderen Primärerzeugnissen) sollten den Kontakt mit Gegenständen auf dem Gehöft / in der Betriebsstätte auf das Mindestmaß beschränken. Die Fahrer sind ggf. mit Mitteln auszustatten, mit denen Gegenstände vor der Berührung gereinigt oder desinfiziert werden können. Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, sollten die Fahrer die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag stets penibel einhalten. Dazu gehört insbesondere häufiges und gründliches Händewaschen und das Fernhalten der Hände aus dem Gesicht.
Inwieweit sind für die Halter landwirtschaftlicher Nutztiere (z.B. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Kaninchen, Geflügel, Bienen) Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Grundsätzlich ist Haltern von Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall, in einer Geflügelzuchtanlage etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden. Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal geleistet werden kann.
Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden.
In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.
Näheres hierzu siehe auf der Seite des Friedrich Löffler-Instituts.
Inwieweit sind für Tierhalter (z.B. landwirtschaftliche Nutztiere, Pferde, Kaninchen, Geflügel, Hunde, Heimtiere) Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Grundsätzlich ist Haltern von Tieren (landwirtschaftliche Nutztiere, andere Haustiere, Zootiere) aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall, in einer Geflügelzuchtanlage etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden.
Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal (Pensionspferdehalter, andere) geleistet werden kann.
Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden. Für den Bereich der Pferdehaltung hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung auf ihrer Internetseite sehr hilfreiche FAQs und gut verwendbare Musterformulare veröffentlicht. Die FAQs enthalten auch Vorschläge, wie Personenkontakte in Reitbetrieben auf ein unvermeidbares Mindestmaß herabgesetzt werden können und geben konkrete Hinweise zu Schutz- und Hygienemaßnahmen.
Auch Tierheime und ähnliche Einrichtungen sowie Tierparks sind von der aktuellen Situation betroffen. Sie können die tierschutzgerechte Versorgung der dort untergebrachten Tiere oft nur durch die Mitarbeit ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer gewährleisten. Diesen Personen muss es auch weiterhin im erforderlichen Rahmen möglich sein, in diesen Einrichtungen tätig zu werden. Soweit Hunde gehalten werden, muss es zudem zumindest einem begrenzten Personenkreis erlaubt sein, mit den Hunden spazieren zu gehen.
In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.
Gleiches gilt für private Hundehalter. Auch diesem muss es, auch im Falle von möglichen Ausgangssperren, weiterhin möglich sein, ihre Hunde in dem aus Tierschutzsicht erforderlichen Umfang spazieren zu führen. Selbstverständlich sind auch dabei die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten und Personenkontakte auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu begrenzen.
Näheres hierzu siehe auf der Seite des Friedrich Löffler-Instituts.
Dürfen weiter landwirtschaftliche Nutztiere zur Vermarktung weggebracht/abgeholt werden?
Bei Dienstleistungen und Warenverkehr sind die allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln stets einzuhalten. Näheres hierzu siehe auf der Seite des Friedrich Löffler-Instituts.
Kann ein Landwirt, dessen Betriebsstätte sich nicht am Wohnort befindet, weiterhin problemlos dorthin fahren?
Ja, siehe hierzu die Antworten auf Fragen zur Versorgung landwirtschaftlicher Nutztiere oder anderer Tiere.
Sind offizielle Bescheinigungen notwendig und was muss ggf. bescheinigt werden? (Bestätigung ob Landwirt/Tierhalter, Bestätigung der Betriebsstätte...?)
Bescheinigungen (Passierscheine, Berechtigungen o.ä.) von Behörden sind nicht erforderlich
Können Landwirte mit Wohnort in Luxemburg, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im Eifelkreis Bitburg-Prüm bewirtschaften, nach Deutschland „einreisen“?
Derzeit liegen keine Informationen über Grenzschließungen vor. Die Landwirte können sich für Auskünfte an die zuständigen Kreisverwaltungen, in denen ihr Betrieb gelegen ist, oder an die Bundespolizei (zuständig für Grenzkontrollen) wenden.
Ist die Ernte ("Selbstpflücke") von Obst (z.B. Erdbeeren) durch Verbraucher gestattet und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Die Ernte durch den Verbraucher ist als Form der Direktvermarktung durch den Erzeuger gestattet. Es gelten die in der jeweils gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung geregelten Hygienevorschriften und Abstandsregelungen. Zu den Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor der Infektion mit dem Corona-Virus zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Personen von 1,5 Metern und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog.) Alltagsmaske.
Welche Rahmenbedingungen sind bei der Schafschur aktuell zu beachten?
Wenn eine Schur erforderlich sein sollte, sind von den Schafscherern die notwendigen hygienischen Anforderungen, die mit dem Betrieb abzusprechen sind, einzuhalten. Dies sind insbesondere:
- Die Anzahl der auf dem Betrieb anwesenden Personen (Helfer, Zutreiber, Wollhändler, Scherer, etc.) muss auf ein Minimum eingeschränkt werden.
- Das Scheren und Zutreiben der Schafe, Befüllen und Verbringen der Wollsäcke etc. sollte in einer Gruppengröße von max. zwei Personen stattfinden. Innerhalb der Gruppe ist ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten. Soweit es nicht möglich ist, diesen Mindestabstand dauerhaft einzuhalten, ist eine Mund-Nase-Bedeckung, "Alltagsmaske" zu tragen. Bei einem Aufenthalt auf dem Betriebsgelände oder auf betrieblich genutzten Flächen außerhalb der Schafschur, z. B. während der Mahlzeiten, sind ebenfalls die üblichen Hygienemaßnahmen und Kontaktverbote zu beachten.
Im Übrigen wird auf die Empfehlung des Vereins Deutscher Schafscherer e.V. (VDS) und der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände (VDL) verwiesen (https://www.verein-deutscher-schafscherer.de/aktuelles/newsletter/2020/).