Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
Am 1. September 2012 ist das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz sind das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert worden. Für die Verbraucherinnern und Verbraucher sollen die Gesetzesänderungen einen erweiterten und leichteren Zugang zu Informationen bringen. Ab dem Stichtag 1. September sind Ergebnisse vorgenommener Kontrollen und Probenahmen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu veröffentlichen.
Das Wesentliche im Überblick:
Der bisher auf Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände beschränkte Anwendungsbereich wird auf Verbraucherprodukte gemäß § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes ausgedehnt. Auskunft kann damit in Zukunft auch zu technischen Produkten wie z. B. Haushaltsgeräte, Möbel und Heimwerkerartikel verlangt werden.
So muss auch Auskunft zur Zusammensetzung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, zu ihrer Beschaffenheit, ihren physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper erteilt werden.
Der Antrag kann jetzt formlos, z. B. mit E-Mail, gestellt werden. Er muss jedoch wie bisher erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Außerdem soll er den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Für etwaige Rückfragen empfiehlt es sich, auch eine Telefonnummer anzugeben. Auskunftspflichtig sind in Rheinland-Pfalz alle staatlichen und kommunalen Behörden, die Aufgaben im Anwendungsbereich des VIG wahrnehmen.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher können mit dem neuen VIG schneller informiert werden als bisher. Die Anhörungsverfahren bei der Beteiligung betroffener Wirtschaftsunternehmen werden effizienter ausgestaltet. Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden.
Die Berufung von Unternehmen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wird erheblich eingeschränkt. Informationen zu festgestellten Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen und Informationen zu Gefahren oder Risiken, die von einem Erzeugnis ausgehen, können nicht unter Hinweis auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verweigert werden. Bei festgestellten Abweichungen muss zudem die komplette Lieferkette offengelegt werden.
Künftig müssen auch die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die gesetzlich festgelegte Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese überschritten worden sind oder nicht.
Generell gilt nun, dass ein Geheimnisschutz nicht in Betracht kommt, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Klargestellt ist aber jetzt auch im Gesetz: Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen bleiben auch weiterhin geschützt.
Durch eine Ergänzung des LFGB werden die Behörden verpflichtet, bei einem begründeten Verdacht, dass gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden, die Öffentlichkeit zu informieren. Dabei müssen die Bezeichnung des Lebensmittels und das Lebensmittelunternehmen genannt werden. Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz, müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Bislang waren Rheinland-Pfalz grundsätzlich Gebühren für Amtshandlungen nach dem VIG zu erheben. Bei einfachen schriftlichen und bei mündlichen Auskünften stand die Gebührenerhebung im Ermessen der Behörden, wobei für einfache mündliche Auskünfte Gebühren nur erhoben werden durften, sofern sie einen erheblichen Mehraufwand verursachten.
Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften im Anwendungsbereich des VIG mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Keine Verbraucherin oder Verbraucher muss aus Angst vor etwaigen Kosten auf die Stellung einer Anfrage verzichten. Denn bei Überschreitung dieser Beträge ist er vorab über die vorsichtlichen Kosten zu informieren.