Lebensmitteltransparenz
Die Behörden sind nach § 40 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei einem hinreichendem Verdacht verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmers über Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Hier gibt es eine Übersicht über die Veröffentlichungen in Rheinland-Pfalz.