Gebühren und Mehrwertsteuer für die Leistungen des LUA
Aufgrund der bestehenden Steuergesetzgebung sind nach Entscheidung der Finanzbehörden folgende Untersuchungen des LUA der Mehrwertsteuerpficht unterworfen:
- Wasseruntersuchungen, soweit sie nicht durch die Kreisverwaltungen initiiert wurden
- Hygieneuntersuchungen (z.B. Koloskop, Bioindikatoren)
- Stuhluntersuchungen von privaten Einsendern
- Diagnostische Kleinproben von Kleintieren, Nutztieren und Zootieren ohne Bezug zum Tierseuchengesetz
- Pathologische Untersuchungen von Tierkörpern- und -organen ohne Bezug zum Tierseuchengesetz
Grundlage zur Ermittlung der Kosten sind nach wie vor die unten stehenden Besonderen Gebührenverzeichnisse der Landesverordnung über Gebühren des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene und der Landesverordnung über Gebühren der Gesundheitsverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent wird zusätzlich erhoben.