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Tierische Nebenprodukte

„Tierische Nebenprodukte“ ist die wörtliche Übersetzung des englischen Begriffes „Animal By-Products“. Sie werden deshalb so genannt, weil sie im wesentlichen bei der Produktion tierischer Lebensmittel anfallen. Tierische Nebenprodukte sind Schlachtabfälle ebenso wie tote, also verendete, nicht geschlachtete Nutztiere oder tote Heimtiere. Auch Küchen- und Speiseabfälle, tierische Gülle und Milch, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, fallen darunter. Statt wie bisher in Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse werden Tierische Nebenprodukte jetzt in drei Hygienekategorien eingeteilt. Für das Material jeder Kategorie werden bestimmte Verarbeitungs- bzw. Beseitigungsmöglichkeiten festgelegt, die von der Verwertung in Tierfutter über Vergärung in Biogasanlagen bis zur Deponierung und „thermischen Verwertung“, also Verbrennung, reichen.  

Den höchsten Gefährdungsgrad besitzen Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1. Darunter fallen TSE-verdächtige oder wegen TSE getötete Tiere genauso wie tote Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere, tote Versuchstiere, auch tote Wildtiere, soweit sie einer auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit verdächtig sind, und Erzeugnisse von Tieren, denen verbotene Stoffe verabreicht wurden oder bei denen Rückstände von Umweltgiften gefunden wurden. Ferner finden wir hier das bei der Schlachtung und Zerlegung von Rindern, Schafen und Ziegen sicher gestellte Spezifizierte Risikomaterial (SRM) und auch Küchen- und Speiseabfälle aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr. Dieses Material der Kategorie 1 muss zwingend durch Verbrennung beseitigt werden, sei es nach vorheriger Drucksterilisation (Zerkleinerung auf max. 5 cm Kantenlänge, Erhitzung auf mindestens 133°C und mindestens 20 min bei 3 bar Druck) oder direkt. Es besteht auch die Möglichkeit der Deponierung nach vorheriger Drucksterilisation.  

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind dagegen Stoffe, die hygienisch einwandfrei sein müssen, so dass von Ihnen keine Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht. Zu ihnen zählen Schlachtnebenprodukte wie Häute, Hufe, Hörner, Borsten, Federn usw. von schlachttauglichen Tieren, ferner Rohmilch, Fische oder andere Meerestiere, Küchen- und Speiseabfälle sowie überlagerte („ehemalige“, nicht mehr oder nur eingeschränkt verkaufsfähige) Lebensmittel. Unter bestimmten Bedingungen kann aus diesen Stoffen Heimtierfutter gewonnen werden. Eine wie bisher vielfältige Möglichkeit technischer Verwertung von Häuten, Hornmehl, Borsten, Federn usw. ist ebenfalls sicher gestellt. Kategorie 3-Material kann aber auch nach Zerkleinerung und Erhitzung in eine Biogas- oder Kompostieranlage eingebracht werden, es kann direkt verbrannt oder nach Verarbeitung auf eine Deponie gebracht werden.  

Alles was nicht zur Kategorie 1 oder zur Kategorie 3 gehört,  ist der Kategorie 2 zuzuordnen. Ihr werden die herkömmlich beseitigungspflichtigen tierischen Materialien zugeordnet. Wir finden hier tote Nutztiere, Wildtiere, die nicht einer auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit verdächtig sind, Konfiskate vom Schlachthof im herkömmlichen Sinne, also Schlachtkörperteile mit Krankheitserscheinungen, andere tierische Nebenprodukte, die weder in Kategorie 1 noch 3 aufgeführt sind und letztlich auch Gülle und Magen-Darm-Inhalt von Schlachttieren. Diese Stoffe müssen mit Ausnahme der Gülle und des Magen-Darm-Inhaltes einer Drucksterilisation unterworfen werden, von denen fünf verschiedene Methoden in der Verordnung beschrieben sind. Die daraus hergestellten Produkte, Tierfett und Tiermehl bzw. „Fleisch-Knochen-Mehl (FKM)“ können in einer Fettschmelze für technische Fette verarbeitet werden, als Bodenverbesserungsmittel dienen oder in eine Biogas- oder Kompostieranlage eingebracht werden. Kategorie 2-Material kann aber auch direkt oder nach Verarbeitung, z. B. Drucksterilisation, verbrannt oder nach Drucksterilisation auf einer Deponie abgelagert werden.  

Beseitigung tierischer Nebenprodukte   

Bei der Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten geht es im Wesentlichen um die hygienisch einwandfreie Verwertung bzw. möglichst unschädliche Entsorgung und Beseitigung. „Tierische Nebenprodukte“ ist die wörtliche Übersetzung des englischen Begriffes „Animal By-Products“. Sie werden deshalb so genannt, weil sie meist bei der Produktion tierischer Lebensmittel anfallen. Tierische Nebenprodukte sind Schlachtabfälle ebenso wie tote, also verendete, nicht geschlachtete Nutztiere oder tote Heimtiere. Auch Küchen- und Speiseabfälle, tierische Gülle und Milch, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, fallen darunter. Rechtliche Grundlage ist das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 28.01.2004, das vor kurzem das in den wesentlichen Grundzügen seit 1939 geltende Tierkörperbeseitigungsgesetz ablöste. Das TierNebG führt die harmonisierten Rechtsvorstellungen der EU, die Verordnung (EG) 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, in das deutsche Recht ein.

Beseitigungspflichtige Tierische Nebenprodukte  

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 sind beseitigungspflichtig. Grund hierfür ist, dass die Verarbeitung und Beseitigung dieser tierischen Nebenprodukte trotz ihres wirtschaftlichen Bezuges vorrangig eine seuchenhygienische, dem Schutz von Mensch, Tieren und Umwelt dienende Aufgabe ist, die zu jeder Zeit, also auch bei schlechter Wirtschaftslage gesichert und ordnungsgemäß durchgeführt werden muss.   Beseitigungspflichtige sind in Rheinland-Pfalz die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise und kreisfreien Städte haben vor Jahren einen „Zweckverband Tierkörperbeseitigung“ gebildet, dem auch zwei hessische Landkreise und auch das Saarland angehören. Der Zweckverband ist verpflichtet, Tierische Nebenprodukte (s. dort) der Kategorie 1 und 2 abzuholen bzw. zu sammeln und zu beseitigen bzw. zu verarbeiten. Dazu hat er die nötigen Betriebe einzurichten und die notwendige Logistik und Personal vorzuhalten.  

Im Gegenzug hat jeder Bürger, bei dem Tierische Nebenprodukte anfallen, die der Beseitigungspflicht unterliegen, diese dem Zweckverband zu melden (Meldepflicht) bzw. zu den üblichen Öffnungszeiten in seinen Betriebsstätten abzuliefern (Ablieferungspflicht). Tierische Nebenprodukte, die von Fahrzeugen des Zweckverbandes abgeholt werden, sind bis zur Abholung nach Kategorien und von anderen Abfällen getrennt sowie vor Witterungseinflüssen geschützt so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tier nicht mit diesem Material in Berührung kommen können (Aufbewahrungspflicht). Getötete oder verendete Tiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Geregelt sind diese Pflichten in den §§ 7 bis 10 des TierNebG. Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz