Die Bovine Virus Diarrhoe (= BVD) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. BVD ist weit verbreitet und wird derzeit in Deutschland als die verlustreichste Infektionskrankheit beim Rind angesehen. „Typische“ Symptome sind Durchfall, Fieber, Kümmern und Infektanfälligkeit. Eine Infektion bei trächtigen Rindern kann zu Verkalbungen oder zur Entstehung eines dauerhaft infizierten Kalbes führen. Diese Kälber werden als Dauerausscheider, Virämiker oder auch als PI-Tiere bezeichnet.
Diese PI-Tiere (= persistent infiziert) sind in erster Linie für die Verbreitung der Infektion verantwortlich und haben zudem ein hohes Risiko an der tödlich verlaufenden Mucosal Disease (= MD) zu erkranken.
Pflichtbekämpfung Bovine Virusdiarrhoe (BVD) / Mucosal Disease (MD) seit dem 01.01.2011
Am 01.01.2011 ist die BVDV-Verordnung in Kraft getreten. Damit wird der Handel von Tieren, die nicht über einen BVD-Unverdächtigkeitsstatus verfügen, erheblich eingeschränkt.
Ziel der BVDV-Verordnung ist das frühzeitige Erkennen von mit BVD-Virus persistent infizierten Rindern (PI-Tiere) und deren Entfernung aus den Rinderbeständen.
Welche Verpflichtungen gelten für die Tierhalter?
Alle neugeborenen Kälber müssen vor Vollendung des 6. Lebensmonats mit einer amtlich anerkannten Methode auf BVD-Virus untersucht werden. Auch Tiere, die in andere Bestände verbracht werden sollen, müssen mit negativem Ergebnis auf das BVD-Virus untersucht worden sein. Ausnahmen gelten für Schlacht- und Export- bzw. Verbringungstiere in die EU-Mitgliedsstaaten, sowie für Tiere die tierärztlich behandelt werden müssen.
Darüber hinaus müssen Kälber von tragend zugekauften Tieren unverzüglich nach der Geburt auf BVD-Virus untersucht werden.
Rinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestallt oder auf eine Gemeinschaftsweide oder eine Tierschau nur verbracht werden, wenn sie BVD-unverdächtig sind, d.h. mit negativem Ergebnis auf BVD-Virus untersucht wurden. Das zuständige Veterinäramt kann bis zum 30.06.2011 zudem Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Tiere genehmigen, die am 01.01.2011 über 6 Monate alt waren und in einen Bestand verbracht werden, der ausschließlich Tiere in Stallhaltung mästet und unmittelbar zur Schlachtung abgibt. Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Tiere bis zu einem Alter von 6 Monaten sind außerdem möglich, wenn das zu verbringende Tier aus einem BVDV-unverdächtigem Rinderbestand stammt, von einer gleichlautenden Bescheinigung begleitet wird und der aufnehmende Bestand alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung mästet und unmittelbar zur Schlachtung abgibt. Wenn das zu verbringende Rind aus einem „nicht BVDV-unverdächtigen Rinderbestand“ abgegeben werden soll, muss das Rind im aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen auf das BVD-Virus untersucht werden und von den übrigen Rindern des Bestandes abgesondert gehalten werden bis das BVDV-Untersuchungsergebnis vorliegt.
Nachgeborene Kälber mittels Ohrstanz-Gewebeprobe auf BVDV untersuchen!
Um den BVD-Einzeltierstatus möglichst frühzeitig und ohne finanziellen Aufwand für den Tierhalter festzustellen, sind alle neugeborenen Kälber mit neuen Ohrstanz-Ohrmarken zu kennzeichnen.
Beim Einziehen dieser Ohrmarke wird gleichzeitig eine Ohrgewebeprobe entnommen. Die Einsendung der Gewebe-Proben zur BVD-Untersuchung erfolgt mit dem vom LKV bereitgestellten Kuvert kostenfrei. Die Sendung ist ausschließlich an das
Landesuntersuchungsamt,
Postfach 300555
56028 Koblenz
gerichtet. Ein Begleitschreiben (Untersuchungsauftrag) ist nicht erforderlich. Die Ohrstanzmarken können, wie bisher, beim Landeskontrollverband (LKV), Riegelgrube 15-17, 55543 Bad Kreuznach bestellt werden.
Informationen zur BVDV-Untersuchung der neugeborenen Kälber
Die Untersuchung des Kalbes mittels Ohrstanze bringt nicht nur ein Ergebnis und damit einen BVD-Status für das Kalb, sondern immer auch für die Mutter. Ist das Kalb BVDV unverdächtig, wird automatisch auch der Mutter der Status BVD-unverdächtig zugeordnet. Dieser Status gilt lebenslang. Voraussetzung hierfür ist eine eindeutige Zuordnung des Kalbes zum Muttertier. BVD-Untersuchungsergebnisse werden vom Landesuntersuchungsamt direkt in die HI-Tier Rinderdatenbank eingetragen. Auf deren Grundlage wird ein BVD-Status für das Einzeltier ermittelt. Liegt ein negatives BVD-Untersuchungsergebnis innerhalb der ersten 10 Lebenstage des Kalbes vor, so druckt der LKV „BVDV-unverdächtig“ auf das Stammdatenblatt des Kalbes. Alternativ kann ein Ausdruck aus der Rinderdatenbank (HI-Tier) als Bescheinigung beim Verbringen des Tieres genutzt werden.
Was bedeutet amtlich anerkannt „BVDV-unverdächtiger Rinderbestand“?
Ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist ein Bestand, in dem alle Rinder bzw. deren Kälber mit negativem Ergebnis auf BVD-Virus untersucht wurden und in dem anschließend in einem Zeitraum von 12 Monaten alle nachgeborenen Rinder spätestens bis zum Ende des sechsten Lebensmonats ebenfalls mit negativem Ergebnis auf BVD-Virus untersucht wurden. In diesem Zeitraum dürfen in dem Bestand keine Krankheitserscheinungen auftreten, die auf BVDV hindeuten. Es dürfen nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden und die Tiere dürfen keinen Kontakt zu nicht BVDV-unverdächtigen Tieren außerhalb des Bestandes haben. Ebenso dürfen die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.
Zur Aufrechterhaltung des Status BVDV-unverdächtiger Rinderbestand gelten die gleichen Bedingungen mit der Ausnahme, dass Rinder bis zu einem Alter von 6 Monaten ohne BVDV-Untersuchung aber mit der Bescheinigung „Tiere aus BVDV-unverdächtigem Rinderbestand“ in einen Rinderbestand verbracht werden können, der ausschließlich Tiere in Stallhaltung mästet und unmittelbar zur Schlachtung abgibt.
Was tun bei positivem BVDV-Befund?
Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes (PI)-Tier unverzüglich töten zu lassen. Als Ausnahme ist die unverzügliche Schlachtung des Tieres zulässig. Als persistent infiziert gilt ein Rind entweder wenn die Nachuntersuchung das Ergebnis bestätigt, oder seit der positiven BVDV-Erstuntersuchung mehr als 60 Tage vergangen sind. Wir empfehlen bereits nach der ersten positiven BVDV-Untersuchung das Tier aus dem Bestand zu entfernen, da in ca. 90 Prozent der Fälle das Erstuntersuchungsergebnis bestätigt wird und die Tierseuchenkasse das frühzeitige Entfernen der Virusträger finanziell fördert. Um eine dauerhafte Infektion der Mütter von PI-Tieren ausschließen zu können, müssen diese auf das BVD-Virus untersucht werden, sofern Sie noch keinen eigenen BVDV-Unverdächtigkeitsstatus besitzen. Darüber hinaus sollte sich der Besitzer mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzen, hier erhält er weitere Hilfestellungen zum Schutz seines Tierbestandes.
Wie wird der Tierhalter finanziell unterstützt?
Laut
Beschluss der Tierseuchenkasse werden unter strengen Auflagen Beihilfen für die BVD-Bekämpfung gezahlt. Nur wenn alle neugeborenen Kälber eines Bestandes innerhalb der ersten Lebenswoche gekennzeichnet und in der HI-Tier Rinderdatenbank registriert sind und mittels Ohrstanzuntersuchung auf BVD-Virus untersucht werden, zahlt die Tierseuchenkasse Probeneinsendung und Untersuchung der BVD-Ohrstanzproben. Werden nicht alle neugeborenen Kälber untersucht, bekommt der Tierhalter die Gesamtkosten von derzeit 4,30 € bei Einsendung einer einzelnen Probe für Versand und Untersuchung in Rechnung gestellt. Im Fall eines positiven Untersuchungsergebnisses zahlt die Tierseuchenkasse zudem eine Ausmerzungsbeihilfe von 50 € pro Tier, sowie bis zu 30 € für die nachgewiesenen Tötungskosten durch den Tierarzt, wenn das Tier innerhalb von 14 Tagen nach der ersten BVD-Befunderhebung getötet wird. Für Kälber wird die Ausmerzungsbeihilfe nur gezahlt, wenn das BVDV-positive Kalb bei Tötung jünger als 1 Monat ist. Anträge sind über die zuständige Kreisverwaltung zu stellen.
BVD-Blutprobenuntersuchungen werden nicht mehr durch die Tierseuchenkasse unterstützt. Die Kosten für Versand und Untersuchung sind vom Tierhalter zu tragen.
Untersuchungs-material: | Erst-untersuchung | Wdh.-Untersuchung | Kosten | Kostenträger |
Ohrstanze | Erste Lebenswoche | a) Ohrstanze: Frühestens | 4,30 € inkl. Versand | Tierseuchen-kasse bei Einhaltung der Auflagen |
b) Blut: Entnahme frühestens nach 42 Tagen | 23,88 € | Tierhalter | ||
b) Blut: Entnahme frühestens nach 21 Tagen | 2,85 € | Tierhalter | ||
Blut-PCR | Erste Lebenswoche | Frühestens nach 42 Tagen | 23,88 € | Tierhalter |
Blut-Elisa | Ab 61. Lebenstag | Frühestens nach 21 Tagen | 2,85 € | Tierhalter |

