Der Begriff Bedarfsgegenstände umfasst eine weite Spanne von Produkten, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt. Das Lebensmittelrecht schreibt vor, dass Bedarfsgegenstände bei bestimmungsgemäßem und bei vorhersehbarem Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen dürfen. Aus Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen keine Stoffe auf Lebensmittel übergehen, die
- die menschliche Gesundheit gefährden oder
- die Zusammensetzung, den Geruch, den Geschmack oder das Aussehen der Lebensmittel beeinträchtigen.
Durch die Institute des LUA werden - neben einer gründlichen Kontrolle der Hersteller- und Verarbeiterbetriebe - zahlreiche amtlich entnommenen Proben auf vielfältige Art und mit sehr nachweisstarken Methoden untersucht, um festzustellen, ob die Anforderungen an die Bedarfsgegenstände erfüllt sind. Dazu zählen die Prüfungen auf den Übergang von kritischen Stoffen aus Verpackungen und Schläuchen auf Lebensmittel, wie z.B.:
- Weichmacher (z. B. Phthalate) aus Verpackungsfolien und Kinderspielzeug
- PAA aus Küchenhilfsmitteln wie Pfannenwendern
- Monomeres Styrol aus Styroporschalen (z.B. bei abgepacktem Fleisch und Käse)
- Bisphenol A aus Flaschenverschlüssen
- Acetaldehyd aus PET - Flaschen
- Fabrikationshilfsmittel aus Papier und Kartons (DIPN, 3-MCPD)
Geschirr aus Keramik oder emailliertem Metall kann in den verwendeten Farben, Glasuren und Emails gesundheitsschädigende Stoffe - insbesondere Blei und Cadmium - enthalten. In der Bedarfsgegenstände-Verordnung ist daher festgelegt, dass Blei und Cadmium auch unter der Einwirkung saurer Lebensmittel (z.B. Fruchtsäfte) nur in sehr geringen, gesundheitlich unbedenklichen Mengen an die Lebensmittel abgegeben werden dürfen.
Metallische Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, werden auf eine mögliche Abgabe von Nickel geprüft, das bei sensibilisierten Personen Allergien auslösen kann.
Bei Spielwaren ist das Augenmerk auf Stoffe gerichtet, die das Kind, insbesondere das Kleinkind, aufnehmen könnte, wenn es an dem Gegenstand lutscht oder darauf kaut bzw. bei entsprechend kleinen Abmessungen in den Mund nimmt und eventuell sogar verschluckt. Zu den bedenklichen Stoffen zählen hauptsächlich Phthalate in Spielwaren aus Weich-PVC, die allerdings in Spielwaren für Kinder unter 3 Jahren verboten sind. Weiterhin sind bei Spielwaren Prüfungen auf Schwermetall- und Farbstoffabgabe sowie Reste an Lösemitteln angesagt. Luftballons und ebenso Schnuller und Flaschensauger werden regelmäßig auf krebserregende N-Nitrosamine und andere kritische Substanzen geprüft.
Gefärbte Bekleidung, Bettwäsche etc. dürfen keine verbotenen Farbstoffe enthalten, die möglicherweise krebserzeugende Stoffe freisetzen können (Azofarbstoffe). Auch sollen in körpernah getragenen Kleidungsstücken solche Farbstoffe nicht mehr verwendet werden, die relativ häufig zur Auslösung von Allergien geführt haben (sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe).
Bekleidungstextilien aus Naturfasern (Baumwolle, Wolle, Seide) und Lederbekleidung (z. B. Schuhe, Handschuhe) werden auf Restgehalte an Insektiziden und gesundheitsschädlichen Konservierungsmitteln (z. B. Pentachlorphenol) untersucht. Insbesondere Lederwaren (Handschuhe, Lederjeans) werden routinemäßig auf ihren Chromgehalt (Chrom-VI) untersucht.
Schmuckgegenstände aus Metall und Metallteile von Kleidungsstücken (Reißverschlüsse, Jeansknöpfe etc.) dürfen Nickel nur in sehr geringen Mengen abgeben, die nicht zu allergischen Reaktionen führen können.

